AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bedingungen

Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der atlas Verlag GmbH (Verlag) und dem Auftraggeber.

Abweichende AGB des Auftraggebers gelten nicht, auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

Soweit der Auftraggeber eine Agentur ist, kommt der Vertrag vorbehaltlich abweichender Vereinbarung mit der Agentur zustande. Der Verlag hat das Recht, eine Bestätigung auch dem Auftraggeber der Agentur zu übermitteln.

  1. „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung.
  2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
  3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
  4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
  5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
  6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik – so weit in der Druckschrift vorhanden – abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
  7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
  8. Der Verlag behält sich vor, rechtsverbindlich bestätigte Anzeigenaufträge sowie einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetz oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
  9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen wird kein Nachlass oder Rabatt gewährt, sofern der Besteller trotz rechtzeitiger Belegvorlage nicht vor der nächsten Einschaltung auf den Fehler hinweist. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
  10. Rechtseinräumung

Mit der Übermittlung räumt der Auftraggeber dem Verlag das einfache, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, die Werbemittel – einschließlich geschützter Kennzeichen wie Logos und Marken – vollständig bzw. in Teilen in körperlicher und unkörperlicher Form auf alle Nutzungsarten zu nutzen. Diese Rechtseinräumung umfasst insbesondere das an den Zweck der Veröffentlichung durch den Verlag gebundene Recht, die Werbemittel vollständig bzw. teilweise zu bearbeiten, sie zu vervielfältigen, zu verbreiten bzw. im Internet auf den Webseiten des Verlags öffentlich wieder zu geben, jeweils unter Einschluss der Nutzung zu Werbezwecken für die Veröffentlichung durch den Verlag und der zeitlich unbegrenzten Archivierung bzw. öffentlichen Wiedergabe aus dem Archiv des Verlags (Bearbeitungs-, Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie Recht der öffentlichen Zugänglichmachung).

  1. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlers zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
  2. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
  3. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
  4. Soweit nicht im Einzelfall abweichendes vereinbart ist, muss der Auftraggeber die Rechnung innerhalb der ihm bestimmten Frist bezahlen.

Der Verlag behält sich vor, Vorauszahlung zu verlangen. Dies insbesondere für den Fall der erstmaligen Aufnahme einer Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.

  1. Die Vorabankündigung des Einzuges einer Zahlung aufgrund einer Lastschrift erfolgt in der Regel auf der Rechnung, ansonsten mit einer Frist von mindestens zwei Werktagen.
  2. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
  3. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
  4. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
  5. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Publikumszeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis zu

50 000 Exemplaren 20 v. H.,

100 000 Exemplaren 15 v. H.,

500 000 Exemplaren 10 v. H.,

über 500 000 Exemplaren 5 v.H. beträgt.

Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München.

 

Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages

  1. a) Die Werbemittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
  2. b) Die allgemeinen und die zusätzlichen Geschäftsbedingungen des Verlages gelten sinngemäß auch für Aufträge über Beikleber, Beihefter oder technische Sonderausführungen. Jeder Auftrag wird erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Verlag rechtsverbindlich.
  3. c) Preisänderungen (Preisermäßigungen, Änderungen der Rabattstaffel, Preiserhöhungen) gelten vom Tag des Inkrafttretens der neuen Preisliste an, auch für laufende Abschlüsse. Bei Preiserhöhungen steht dem Werbungtreibenden das Recht der Entscheidung über die Fortführung des Auftrages zu.
  4. d) Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er storniert sein sollte, gegen den Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtig werden. Erscheinen stornierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keinerlei Ansprüche gegen den Verlag zu.
  5. e) Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe, Beschlagnahme u.dgl.) hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn die Aufträge mit 80 % der garantierten verkauften Auflage erfüllt sind. Geringere Leistungen sind nach dem Tausender-Seitenpreis gemäß der im Tarif genannten garantierten verkauften Auflage zu bezahlen.
  6. f) Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Erscheinen der jeweiligen Anzeige.
  7. g) Beilagen für Zeitungen müssen spätestens 2 Tage (bei Zeitschriften 8 Tage) vor dem Beilegetermin dem Verlag vorliegen. Bei nicht rechtzeitig eingetroffenen Beilagen sind die entstandenen Kosten zu ersetzen.
  8. h) Bei fernmündlich aufgegebenen Bestellungen und Änderungen übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Abbestellungen und Änderungen müssen schriftlich erfolgen und spätestens zum Anzeigenschluss bzw. Rücktrittstermin der betreffenden Ausgabe dem Verlag vorliegen. Für bereits gesetzte Anzeigen werden Satzkosten berechnet.
  9. Für die Gewährung von Konzern-Rabatten ist der schriftliche Nachweis des Konzernstatus des Auftraggebers erforderlich. Der Konzernstatus ist bei Kapitalgesellschaften durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder durch Vorlage des letzten Geschäftsberichtes, bei Personen-Handelsgesellschaften durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges nachzuweisen. Konzern-Rabatte bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung durch den Verlag bei Vertragsabschluss. Konzern-Rabatte werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit gewährt. Die Beendigung der Konzernzugehörigkeit ist unverzüglich anzuzeigen; mit der Beendigung der Konzernzugehörigkeit endet auch die Konzernrabattierung. Konzern im Sinne dieser Bestimmung ist die kapitalmäßige Beteiligung der Konzernmutter an der Konzerntochter mit mindestens 50 Prozent.
  10. j) Vertraulichkeit, öffentliche Verlautbarungen, Datenschutz
  11. Im Übrigen behandeln die Vertragsparteien die Einzelheiten des Vertragsverhältnisses, insbesondere die Preise, Rabatte und sonstige Konditionen sowie Geschäftsgeheimnisse, streng vertraulich, so weit nicht abweichendes vereinbart wurde oder eine Offenlegung gerichtlich bzw. behördlich angeordnet wurde oder zur gerichtlichen Rechtsdurchsetzung bzw. Rechtsverteidigung erforderlich ist. Diese Verpflichtung besteht zeitlich unbegrenzt, auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
  12. Öffentliche Verlautbarungen, insbesondere Presseerklärungen, über sämtliche Umstände der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verlag und dem Auftraggeber bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Freigabe durch den Verlag.

 

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses einzuhalten und seine Mitarbeiter bzw. Erfüllungsgehilfen ebenfalls hierauf zu verpflichten.

 

  1. Besondere Bedingungen für Online-Medien
  2. Begriffsbestimmungen

„Werbemittel“ können aus Bild, Bewegtbild (z.B. Videofilm), Tonfolgen bzw. sensitiven Flächen bestehen, die bei Anklicken eine Verbindung zu einer vom Auftraggeber bestimmten Online-Adresse zu weiteren Daten herstellt, bzw. aus einzelnen dieser Bestandteile.

 

  1. Vertragsabschluss

2.1. Für den Fall, dass die Parteien ein Gesamtwerbevolumen vereinbaren, stimmt der Verlag die Größe und die Termine der Werbemittelveröffentlichung in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit mit dem Auftraggeber ab. Im Zweifel trifft der Verlag diese Bestimmung nach billigem Ermessen.

2.2. Der Auftraggeber ist zur Aufrechterhaltung der Webseiten verpflichtet, auf welche aus dem Werbemittel verlinkt wird bzw. werden soll.

  1. Veröffentlichung der Werbemittel

3.1. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, hat der Verlag mit Bezug auf die Werbemittelveröffentlichung ein Schieberecht sowie das Recht, das Umfeld zur Werbemittelveröffentlichung, einschließlich der Seitenstruktur bzw. Bezeichnung, zu ändern, es sei denn, dies hat eine unangemessene Beeinträchtigung des mit der Werbemittelveröffentlichung verfolgten Zwecks zur Folge.

3.2. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, veröffentlicht der Verlag das Werbemittel jeweils während des gebuchten Zeitraums bzw. bis zum Erreichen der gebuchten Medialeistung.

 

  1. Auftragsstornierung

4.1. Vor Beginn der Werbemittelveröffentlichung kann der Auftraggeber seinen Auftrag stornieren. Die Stornierung muss schriftlich an den Verlag erfolgen. Erfolgt die Stornierung des Auftrags nicht bis spätestens drei Wochen vor der vereinbarten Veröffentlichung, ist der Auftraggeber zur Zahlung von 30% des Nettoauftragswerts an den Verlag verpflichtet; maßgeblich ist der Zugang des Stornierungsschreibens beim Verlag. Ist der Auftraggeber nicht Unternehmer, bleibt ihm der Nachweis eines geringeren Schadens möglich.

4.2. Nach Beginn der Werbemittelveröffentlichung ist eine Stornierung ausgeschlossen.

 

  1. Laufzeit

Falls nichts Abweichendes vereinbart ist, kann der Auftraggeber die Veröffentlichung der Werbemittel jeweils nur innerhalb eines halben Jahres nach Zustandekommen des Vertrags verlangen. Erfolgt das Verlangen nicht rechtzeitig, wird der Verlag von der Pflicht zur Veröffentlichung frei und behält der Verlag seinen Vergütungsanspruch gleichwohl.

 

  1. Datenschutz

6.1. Der Auftraggeber sichert zu, dass er bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten die Bestimmungen des Telemediengesetzes bzw. Bundesdatenschutzgesetzes einhält und auch seine Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen bzw. externe Systembetreiber hierauf verpflichtet.

6.2. Der Auftraggeber sichert zu, dass er im Zusammenhang mit der Werbemittelveröffentlichung des Verlags generierte Daten ausschließlich in anonymisierter Form auswertet und jede darüber hinausgehende Nutzung bzw. Weitergabe an Dritte unterlässt.

6.3. Für den Fall, dass der Auftraggeber gegen eine der in den vorstehenden Ziffern genannten Versicherungen verstößt, stellt der Auftraggeber den Verlag – einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung bzw. der für die Beseitigung eines Schadens nötigen Kosten – vollumfänglich frei.

 

JAHR Artopé GmbH & Co. KG — Stand 11/2020